B. POWER GARAGE KFZ Reparaturen - LPG Autogasanlagen- US-Cars
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Neuwagen-Verkaufsbedingungen

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

 

des Käufers

 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis drei Wochen, bei

 

Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt

 

sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen,

 

die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

 

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

 

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

 

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich

 

zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

 

Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Preise

 

 

III. Zahlung

 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

 

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

 

Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,

 

wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist

 

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

 

kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

 

Kaufvertrag beruht.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

 

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

 

beginnen mit Vertragsabschluss.

 

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen

 

Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den

 

Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10

 

Tage (bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen) bei Fahrzeugen, die

 

beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung

 

kommt der Verkäufer in Verzug.

 

Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt

 

sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf

 

höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.

 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

 

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem

 

Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

 

1 oder 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung

 

setzen.

 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

 

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

 

höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

 

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

 

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

 

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

 

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

 

statt der Leistung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

 

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

 

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden

 

auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist

 

überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten

 

des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

 

des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 4 und Ziffer

 

3 dieses Abschnitts.

 

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende

 

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

 

vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

 

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

 

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten

 

Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

 

Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu

 

einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

 

Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

 

davon unberührt.

 

6. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton

 

sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben

 

während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen

 

oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des

 

Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer

 

oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten

 

Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht,

 

können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

 

V. Abnahme

 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14

 

Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

 

2. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen

 

Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,

 

so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz

 

ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

 

einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass

 

ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

 

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum

 

des Verkäufers.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

 

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

 

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

 

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

 

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen

 

den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

 

von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen

 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung

besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum

Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem

Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag

zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf

Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand

wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber

einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des

Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf

Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des

Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des

Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger,

z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den

gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche

Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.

Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen

Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,

wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer

nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden

sind.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den

Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine

Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend

den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung

des Kaufgegenstandes.

Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr,

wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,

ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer

ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer

aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer

oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung

des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen;

im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich

zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos

war. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer

eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen

Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für

die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten

Betrieb zu wenden.

c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer

bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche

nicht berührt.

4. Abschnitt VII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;

für diese Ansprüche gilt Abschnitt VIII Haftung.

VIII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,

etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den

bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)

gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige

damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach

Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes

Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht,

gilt Folgendes: Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch

für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht

aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter

oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen

grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom

Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung

gedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend

geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden

Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden

gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung

entsprechend.

5. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt

bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer

 

 

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen

 

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten

 

des Käufers

 

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen

 

bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen,

 

wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des

 

näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten

 

Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

 

Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich

 

zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem

 

Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

 

II. Zahlung

 

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe

 

des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

 

Rechnung zur Zahlung fällig.

 

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,

 

wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist

 

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht

 

kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

 

Kaufvertrag beruht.

 

III. Lieferung und Lieferverzug

 

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich

 

vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen

 

beginnen mit Vertragsabschluss.

 

2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,

 

nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer

 

unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern.

 

Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in

 

Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens,

 

beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

 

auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

 

3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/

 

oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem

 

Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz

 

1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.

 

Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,

 

beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf

 

höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine

 

juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

 

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss

 

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen

 

beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche

 

bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

 

Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch

 

Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten

 

Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden

 

auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

 

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist

 

überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten

 

des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte

 

des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer

 

3 dieses Abschnitts.

 

5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende

 

Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden

 

vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum

 

vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,

 

verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten

 

Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

 

Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu

 

einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der

 

Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben

 

davon unberührt.

 

IV. Abnahme

 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht

 

Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle

 

der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen

 

Rechten Gebrauch machen.

 

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des

 

Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,

 

wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder

 

der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein

 

Schaden entstanden ist.

 

V. Eigentumsvorbehalt

 

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer

 

aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum

 

des Verkäufers.

 

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

 

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

 

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

 

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt

 

auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen

 

den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich

 

von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

 

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den

 

Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit

 

dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen

 

unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den

 

laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung

 

besteht.

 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum

 

Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem

 

Verkäufer zu.

 

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag

 

zurücktreten.

 

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den

 

Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine

 

Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der

bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf

unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.

Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer

aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist

dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der

Anzeige auszuhändigen.

3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des

Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.

4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile

kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes

Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages

geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;

für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für

einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,

etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den

bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung)

gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige

damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine

etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines

Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend

geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers

für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung

von Leben, Körper oder Gesundheit.

VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

von nicht mehr als 3,5 t)

1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-

Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“

oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien

bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über

den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle

des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich

und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor

Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes,

erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht

ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die

Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-

und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen

von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits

der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines

Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle

ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht

erhoben.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des

Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt

oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt

bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

 

 

Kfz-Reparaturbedingungen

 

I. Auftragserteilung

 

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden

 

Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche

 

Fertigstellungstermin anzugeben.

 

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

 

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen

 

und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

 

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein

 

auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich

 

zum Ansatz kommen.

 

Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die

 

in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden

 

Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

 

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es

 

eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und

 

Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis

 

zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum

 

Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.

 

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können

 

dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart

 

ist.

 

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden

 

etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

 

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags

 

nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

 

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie

 

beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III. Fertigstellung

 

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten

 

Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich

 

der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt

 

dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich

 

unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

 

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines

 

Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

 

zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht

 

ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein

 

möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen

 

Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen

 

oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines

 

möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber

 

hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung

 

des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

 

Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz

 

oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während

 

des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung

 

verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung

 

eingetreten sein würde.

 

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der

 

Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von

 

Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen

 

Verdienstausfall ersetzen.

 

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt

 

oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten

 

kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung

 

zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines

 

Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche

 

Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch

 

verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten,

 

soweit dies möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

 

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt

 

im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

 

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von

 

1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder

 

Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann

 

der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

 

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden,

 

verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.

 

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr

 

berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen

 

des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten

 

und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

 

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich

 

abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien

 

jeweils gesondert auszuweisen.

 

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,

 

erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung

 

bei Verschulden bleibt unberührt.

 

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,

 

so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei

 

lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.

 

3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass

 

das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats

 

oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung

 

unmöglich macht.

 

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

 

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,

 

ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,

 

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

 

Vl. Zahlung

 

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme

 

des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der

 

Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche

 

nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung

 

der Rechnung.

 

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen,

 

wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder

 

ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur

 

geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung

 

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein

vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz

gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher

durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in

Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten

sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand

dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber

den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender

beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren

Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr

ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem

Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer

aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird,

insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer

geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer

dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang

der Anzeige aus.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,

kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers

an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat

der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es

sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers

handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen

Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung

der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten

verpflichtet.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung

eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des

Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend

machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz;

für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen

Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten,

etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt

und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren

Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für

den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur

für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere

Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung

durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen

jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen

sind, ist ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung

in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach

Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender

beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes

Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt

Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden,

der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger

Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte

des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten

Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall

abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige

Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von

ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen

mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch

grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den

Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung

von Leben, Körper und Gesundheit.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche

Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich

der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren

Bezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3,5t)

1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks

kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag

oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer

zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder

-gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des

Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund

Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle

ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der

Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens

beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung

mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen

ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen

Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder

sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

 

 

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